Norm
StGB §32Rechtssatz
Der Umstand, daß wegen verschiedener Gesetzeslage oder auch nur wegen unterschiedlicher Strafzumessungspraxis bei gleichartigen Taten in verschiedenen Staaten unterschiedliche Sanktionen verhängt werden, kann sich bei grenzüberschreitender Kriminalität gelegentlich günstig für einen Täter auswirken, wenn er nämlich im Tatortstaat milder behandelt wird als in seinem Heimatstaat; ebenso unterwirft er sich aber durch seine Tat dem Risiko, im Tatortstaat einem strengeren Strafgesetz oder einer strengeren Strafenpraxis zu unterliegen als in seinem Heimatstaat. Die Ansicht des Berufungswerbers, er sollte im Tatortstaat nur mit einer solchen Strafe belegt werden, wie sie im Heimatstaat zu erwarten wäre, geht schon deshalb fehl, weil dies einer gleichheitswidrigen Bevorzugung einer bestimmten Tätergruppe gegenüber allen anderen in diesem Staat abgeurteilten Straftätern gleichkäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090676Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_007