Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlich gelagerten) anderen (inländischen oder ausländischen) Urteil zur Darstellung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021