RS OGH 1993/6/17 15Os149/92, 13Os35/94, 20Ds13/20x

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlich gelagerten) anderen (inländischen oder ausländischen) Urteil zur Darstellung gebracht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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