Norm
StGB §71Rechtssatz
Gewaltdelikte und Sittlichkeitsdelikte richten sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers und beruhen daher - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015