Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Aufträge, durch welche Ehre und Ansehen des Standes verletzt werden oder welche mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, darf ein Rechtsanwalt nicht annehmen. Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche des Klienten bildet, selbst wenn dazu ein Klientenauftrag vorlag, ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten (vgl Bkd 101/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021