Norm
EO §253Rechtssatz
Eine Pfändung wird nicht schon allein deshalb unwirksam, daß der Vollstrecker die Pfändung an einer anderen Stelle oder an einem anderen Ort vornimmt als ihm aufgetragen wurde, oder daß er Sachen pfändet, die sich nicht in der Gewahrsame des Verpflichteten befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010324Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_001