RS OGH 1993/6/22 1Ob555/93, 8Ob84/97f

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

ZPO §502 Abs3 Z2 K

Rechtssatz

Es liegt kein Fall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren lediglich die Nachwirkungen einer vom Mieter behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommene Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter zum Gegenstand hatte (Kosten für die Entrümpelung der gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 555/93
  • 8 Ob 84/97f
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 84/97f
    Vgl auch; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF Art Vii Z 36 WGN 1997, der nur Bestandsachen erfaßt, die das Dauerschuldverhältnis "an der Wurzel" treffen, wobei unter Räumung nicht die Kosten derselben zu verstehen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042960

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00555_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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