Norm
ZPO §502 Abs3 Z2 KRechtssatz
Es liegt kein Fall des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren lediglich die Nachwirkungen einer vom Mieter behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommene Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter zum Gegenstand hatte (Kosten für die Entrümpelung der gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042960Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00555_9300000_001