Norm
StPO §143Rechtssatz
Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097371Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_004