RS OGH 1993/6/22 14Os59/93, 13Os76/08p

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

FinStrG §33

Rechtssatz

Eine Abgabenhinterziehung setzt nicht voraus, dass ein Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verlorengeht. Demgemäß vermag ein "präsenter Deckungsfonds" (der auch im Vorhandensein ausreichender Barmittel zur Bezahlung der Vorauszahlungsschuld bestehen könnte) an der (mit Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages eingetretenen) Deliktsverwirklichung nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 59/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 14 Os 59/93
  • 13 Os 76/08p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 13 Os 76/08p
    Vgl; Beisatz: Ein allenfalls vorliegendes Guthaben (vgl § 215 Abs 1 BAO) betrifft lediglich die Frage der Einbringlichkeit des aus einer Abgabenverkürzung resultierenden Anspruchs und hat auf die Erfüllung der objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit a FinStrG keinen Einfluss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086553

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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