Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AlVG 1977 §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. Johannes Bousek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 11, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 5. Juli 2000, Zl. LGS-W Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3949, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2000 hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14. September 1999 bis zum 13. Dezember 1999 widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von S 29.193,-- verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde ausdrücklich einräumt -
am 31. Jänner 2000 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am 29. Mai 2000 Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als verspätet zurück. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 14. Februar 2000 geendet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass ihm am 31. Jänner 2000 ein erstinstanzliches Schriftstück zugekommen sei, er bringt jedoch vor, dieses Schriftstück vom 28. Jänner 2000 habe weder eine Unterschrift noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es liege daher kein Bescheid vor. Die belangte Behörde hätte die Berufung zwar ebenfalls zurückweisen müssen, jedoch mit der Begründung, dass ein Nichtbescheid vorliege.
Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Vertreter des Beschwerdeführers mit der Beschwerde ein Schriftstück vor, das der Beschwerdeführer am 31. Jänner 2000 erhalten haben soll. Darauf ist die Überschrift "Duplikat", die mitkopierte handschriftliche Nummerierung "15" sowie ganz oben die mitkopierten Ziffern "2000.06.05 11-33 H" ersichtlich. Damit erweist sich dieses Schriftstück als eine unvollständige Kopie des im Verwaltungsaktes erliegenden Duplikates des erstinstanzlichen Bescheides (OZl. 15). Die genannte Ziffernfolge scheint auf der zweiten Seite des Bescheidduplikates auf. Die Rechtsmittelbelehrung und der Name des Genehmigenden stehen ebenfalls auf dieser zweiten Seite. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat sohin einen Auszug des von ihm am 17. Oktober 2000 kopierten Verwaltungsaktes (vgl. OZ. 27 des Verwaltungsaktes) vorgelegt. Seine Behauptung, dass dem Beschwerdeführer am 31. Jänner 2000 diese Kopie zugestellt worden wäre, kann daher nicht zutreffen.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde automationsunterstützt ausgefertigt. Diese Ausfertigung enthielt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG) sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Die belangte Behörde ließ ein Duplikat dieses automationsunterstützt ausgefertigten Bescheides für den Akt erstellen (OZlen. 15 und 15a des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde durfte daher ohne Verfahrensfehler davon ausgehen, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides mit der ordnungsgemäßen Fassung des Duplikates dieses Bescheides im Verwaltungsakt übereinstimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 99/08/0031).
Die gemäß § 56 Abs. 1 AlVG gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle zulässige Berufung ist gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Im vorliegenden Fall ist die Berufungsfrist daher am 14. Februar 2000 abgelaufen. Die am 29. Mai 2000 eingebrachte Berufung ist von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. April 2004
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080192.X00Im RIS seit
28.05.2004