RS OGH 1993/6/23 9ObA149/93, 9ObA188/95, 9ObA300/01k, 9ObA153/03w, 9ObA163/05v, 9ObA30/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1993
beobachten
merken

Norm

KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §9 litc Abs3

Rechtssatz

Um den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 149/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 149/93
  • 9 ObA 188/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 188/95
    Auch; Beisatz: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Ein vereinbartes Überstundenpauschale ändert nichts. (T1)
  • 9 ObA 300/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 300/01k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 153/03w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 153/03w
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. (T2)
  • 9 ObA 163/05v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 163/05v
    Vgl aber; Beisatz: Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben, bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird. (T3)
  • 9 ObA 30/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
    Beisatz: Das Berufungsgericht hat es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. (T4)
    Beisatz: Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten. (T5)
    Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach § 7 des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten