Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Wurde die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin beim Einstellungsgespräch in der Weise "festgelegt", daß dabei der Sonntag "nicht als Arbeitstag genannt wurde", ist der Arbeitgeber ohne entsprechenden vertraglichen Vorbehalt nicht berechtigt, einseitig eine künftige Sonntagsarbeit anzuordnen. Eine betriebliche Notwendigkeit, die eine Änderung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht behauptet (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitszeitvereinbarung, Dienstzeit, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027974Dokumentnummer
JJR_19930623_OGH0002_009OBA00145_9300000_001