Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleuten ist der Schaden nach dem marktgerechten Verkaufspreis zu errechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021