RS OGH 1993/6/24 12Os46/93, 12Os165/93, 14Os107/99, 14Os75/00, 15Os152/00 (15Os153/00), 12Os129/05w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1993
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Norm

StGB §146 C1
StGB §147 Abs2

Rechtssatz

Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. Bei Kaufleuten ist der Schaden nach dem marktgerechten Verkaufspreis zu errechnen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 46/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 12 Os 46/93
  • 12 Os 165/93
    Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 165/93
    Vgl auch
  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
  • 14 Os 75/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 14 Os 75/00
    Auch; Beisatz: Maßgebend für die Schadensberechnung ist die Differenz zwischen dem marktgerechten Verkaufspreis und der vom Angeklagten in jedem Einzelfall tatsächlich geleisteten Zahlung. (T1)
  • 15 Os 152/00
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 15 Os 152/00
    Beisatz: Die im Zivilrecht bei Gewährleistungsansprüchen nach § 932 ABGB zur Ermittlung der Preisminderung zur Anwendung gelangende "relative Berechnungsmethode" ist auf den strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff nicht übertragbar. (T2)
  • 12 Os 129/05w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 129/05w
    Auch; nur: Bei Austauschverhältnissen ergibt sich die Schadenshöhe aus der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, in der Regel dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem für den Geschädigten erzielbaren Erlös, mithin nach dem Differenzschaden. (T3); Beisatz: Bei gegenseitigen Leistungen (hier: erlistete Warenbestellung) zählt der Differenzschaden, der im Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der tatplangemäßen Erbringung besteht (WK-StGB - 2 § 146 Rz 161). (T4)
  • 11 Os 68/11a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 68/11a
    Auch; Beisatz: Es kommt auf den Verkehrswert (wirtschaftlichen Marktwert) im Tatzeitpunkt an. (T5)
  • 12 Os 101/12p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 12 Os 101/12p
    Auch; Beisatz: Hier: Kauf von Unternehmensanteilen. (T6)
  • 15 Ns 55/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 15 Ns 55/19k
    Vgl
  • 14 Os 119/20m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 119/20m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094374

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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