Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird eine Erklärung von dem Erklärenden mit seinem eigenen Namen unter Offenlegung seines Willens unterzeichnet, eine andere natürliche Person zu vertreten, so weist die Urkunde nach ihrem Inhalt und Erscheinungsbild als ihren Aussteller grundsätzlich nicht den Vertretenen aus, sondern den Erklärenden. Nur dieser, nicht der Vertretene, kann als Garant der Erklärung angesehen werden. Da die Urkunde auch tatsächlich von ihm stammt, ist es für die Beurteilung der Echtheit der Urkunde ohne Belang, ob die behauptete Vertretungsmacht besteht. Ist der Erklärende nicht zur Vertretung befugt, so stellt sich die in dem Vertretungsvermerk enthaltene wahrheitswidrige Behauptung der Vertretungsbefugnis als eine schriftliche Lüge dar.
Veröff: NJW 1993,2759
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0103843Dokumentnummer
JJR_19930624_AUSL000_004STR00570_9200000_001