RS OGH 1993/6/28 2Bkd2/92, 23Ds4/19v

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Veröffentlicht am 28.06.1993
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
KSchG §14

Rechtssatz

Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055865

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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