Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020