Norm
DSt 1990 §1 Abs2 C4Rechtssatz
Die dem Rechtsanwalt in § 9 Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. Ein Klientenauftrag zu einem wissentlich unrichtigen Vorbringen vermag den Rechtsanwalt infolgedessen keinesfalls zu entlasten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ParteienvertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020