Norm
DSt 1990 §1 Abs1 GRechtssatz
Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056073Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022