Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
In einem nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter billiger Abwägung aller Interessen zu beurteilenden Fall stellt die vom Rekursgericht im Rahmen des bestehenden Wertungsspielraumes vorgenommene Beurteilung, dem Mieter sei es nicht zumutbar, dass ihm bloß eine um ein Drittel kleinere Ersatzfläche zur Verfügung gestellt werde, keine Verkennung der Rechtslage dar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042771Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015