RS OGH 1993/6/29 4Ob54/93

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

UWG §33a

Rechtssatz

Da durch den Einbau der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen in das UWG an den Begriffsbestimmungen des AusvG nichts geändert wurde, kann die zur Abgrenzung der echten Ausverkäufe im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG von den Abschnittsverkäufen und Sonderverkäufen im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG ergangene Rechtsprechung auch weiterhin angewendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079664

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00054_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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