Norm
UWG §33aRechtssatz
Da durch den Einbau der Bestimmungen über die Ankündigung von Ausverkäufen in das UWG an den Begriffsbestimmungen des AusvG nichts geändert wurde, kann die zur Abgrenzung der echten Ausverkäufe im Sinne des § 1 Abs 1 AusvG von den Abschnittsverkäufen und Sonderverkäufen im Sinne des § 5 Abs 1 AusvG ergangene Rechtsprechung auch weiterhin angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079664Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00054_9300000_001