Norm
GBG §33Rechtssatz
Bei Vorliegen einer öffentlichen Urkunde (hier: Anmeldungsbogen) ist es nicht Sache des Gerichtes zu überprüfen, ob der unterfertigende Beamte nach Maßgabe der inneren Bestimmungen der einschreitenden Behörde zur Ausstellung der Urkunde berechtigt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016