Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. Es ist daher unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078686Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00067_9300000_002