RS OGH 1993/6/29 4Ob67/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D11

Rechtssatz

Bestehen zwei anerkannte Methoden der Reichweitenermittlung ist es für das angesprochene Publikum sehr wohl von Bedeutung, auf welche Weise die Erkenntnis über die Reichweite einer Programmbeilage gewonnen wurde. Es ist daher unbedingt erforderlich anzugeben, auf Grund welcher Art von Untersuchung das in der Werbung herausgestrichene Ergebnis erzielt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078686

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00067_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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