- 3 Ob 523/93
Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
Veröff: ÖA 1994,66
- 7 Ob 625/95
Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T1)
- 3 Ob 12/96
- 3 Ob 2075/96k
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2075/96k
Veröff: SZ 70/134
- 2 Ob 123/98x
Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG BGBl 1996/201. (T2)
- 3 Ob 254/98v
Beis wie T1
- 2 Ob 134/99s
Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird. (T3)
- 3 Ob 116/02h
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T4)
Beis wie T1
- 1 Ob 268/02x
Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T5)
- 3 Ob 16/03d
Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T6)
- 6 Ob 122/06v
Auch; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen. (T7)
Veröff: SZ 2006/98
- 1 Ob 276/07f
Auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T8)
- 5 Ob 5/09k
Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T9)
- 1 Ob 239/09t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
- 6 Ob 118/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T10)
Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T11)
- 6 Ob 8/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind gezwungen ist, neben dem Studium eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (T12)
Veröff: SZ 2017/26
- 9 Ob 34/16i
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 118/17k
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
Auch
- 3 Ob 8/18z
Beis wie T1
- 5 Ob 25/19s
Vgl