RS OGH 1993/6/30 3Ob523/93 (3Ob524/93), 7Ob625/95, 3Ob12/96, 3Ob2075/96k, 2Ob123/98x, 3Ob254/98v, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
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Norm

ABGB §140 Cb
FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb

Rechtssatz

Ein Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 523/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 3 Ob 523/93
    Veröff: ÖA 1994,66
  • 7 Ob 625/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 625/95
    Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T1)
  • 3 Ob 12/96
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 12/96
  • 3 Ob 2075/96k
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2075/96k
    Veröff: SZ 70/134
  • 2 Ob 123/98x
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 123/98x
    Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG BGBl 1996/201. (T2)
  • 3 Ob 254/98v
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 254/98v
    Beis wie T1
  • 2 Ob 134/99s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 2 Ob 134/99s
    Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird. (T3)
  • 3 Ob 116/02h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 116/02h
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T4)
    Beis wie T1
  • 1 Ob 268/02x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 268/02x
    Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T5)
  • 3 Ob 16/03d
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 16/03d
    Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T6)
  • 6 Ob 122/06v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 122/06v
    Auch; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen. (T7)
    Veröff: SZ 2006/98
  • 1 Ob 276/07f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 276/07f
    Auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T8)
  • 5 Ob 5/09k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 5/09k
    Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T9)
  • 1 Ob 239/09t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 239/09t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 6 Ob 118/14t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 118/14t
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T10)
    Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T11)
  • 6 Ob 8/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind gezwungen ist, neben dem Studium eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (T12)
    Veröff: SZ 2017/26
  • 9 Ob 34/16i
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 34/16i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 118/17k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 118/17k
    Auch
  • 3 Ob 8/18z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 8/18z
    Beis wie T1
  • 5 Ob 25/19s
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 25/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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