Norm
StGB §105 A3Rechtssatz
Mag auch eine besondere Akzentuierung der Drohung durch eine spezifische Bewegung mit dem Messer oder durch verbale Drohungen unterblieben sein, so kam nach den hier aktuellen Begleitumständen der im bloßen Halten der Waffe gelegenen Drohgebärde (sinngemäß in Richtung einer Stichverletzung) durchaus die Eignung zu einer tatbestandsspezifisch nachhaltigen Beunruhigung des Opfers zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093712Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013