RS OGH 1993/7/1 12Os35/93 (12Os36/93), 14Os127/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §105 A3

Rechtssatz

Mag auch eine besondere Akzentuierung der Drohung durch eine spezifische Bewegung mit dem Messer oder durch verbale Drohungen unterblieben sein, so kam nach den hier aktuellen Begleitumständen der im bloßen Halten der Waffe gelegenen Drohgebärde (sinngemäß in Richtung einer Stichverletzung) durchaus die Eignung zu einer tatbestandsspezifisch nachhaltigen Beunruhigung des Opfers zu.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 35/93
    Entscheidungstext OGH 01.07.1993 12 Os 35/93
  • 14 Os 127/13b
    Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 127/13b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093712

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten