RS OGH 1993/7/2 1Ob525/93, 1Ob515/95, 1Ob620/95, 5Ob2085/96w, 6Ob512/96 (6Ob513/96), 5Ob77/98d, 1Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §886
ArbVG §29
KSchG §3
KSchG §6

Rechtssatz

Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 525/93
    Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)
  • 1 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 515/95
    Vgl; Veröff: SZ 68/63
  • 1 Ob 620/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95
    Vgl; Veröff: SZ 68/230
  • 5 Ob 2085/96w
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
    Vgl auch; Beisatz: Befristungsvereinbarung muss von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein. Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T1)
  • 6 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 512/96
    Auch; nur: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. (T2)
    Beisatz: Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen. (T3)
    Veröff: SZ 69/107
  • 5 Ob 77/98d
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 77/98d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der teleologischen Reduktion von Formvorschriften muss äußerst behutsam umgegangen werden. (T4)
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Auch; Beisatz: Nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen Erklärungen erfordert Schriftlichkeit in der Regel - es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, - beiderseitige Unterschriftlichkeit. (T5)
    Veröff: SZ 73/76
  • 5 Ob 207/02f
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 207/02f
    Vgl aber; Beisatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T6)
    Veröff: SZ 2002/149
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    nur T2
  • 9 ObA 96/07v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 96/07v
    nur: Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. (T7)
  • 9 ObA 78/08y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 78/08y
    nur T2; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T8)
  • 5 Ob 133/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 133/10k
    Vgl; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T9)
    Beisatz: Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T10)
  • 8 ObA 63/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 63/09m
    nur T2; nur T7; Beisatz: „Unterschriftlichkeit“ erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. (T11)
    Veröff: SZ 2010/115
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10
    Veröff: SZ 2011/29
  • 9 ObA 153/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 153/12h
    Beisatz: Zum Schriftformgebot nach § 29 ArbVG und der Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T12)
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Beisatz: Auch wenn man iSd § 886 dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte. (T13)
    Beisatz: Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB. (T14); Veröff: SZ 2013/72
  • 1 Ob 161/13b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 161/13b
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 3 Ob 104/14m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 104/14m
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T15)
  • 9 ObA 110/15i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 110/15i
    Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T16)
  • 5 Ob 71/16a
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 71/16a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/105
  • 8 Ob 102/16g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 102/16g
    nur T2; Beisatz wie T1 nur: Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T17);
    Beis wie T4;
    Beisatz: Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. (T18)
    Beisatz: Im Anwendungsbereich des MRG genügte die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten ging. Davon zu unterscheiden ist aber die Abgabe von Willenserklärungen. (T19)
    Beisatz: Hier: Kündigung durch den Mieter gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T20)
  • 4 Ob 6/19i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 6/19i
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten