RS OGH 1993/7/2 4R181/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

ZPO §428

Rechtssatz

Ein Beschluß, mit dem die Verfahrenshilfe antragsgemäß bewilligt wird, muß dann begründet werden, wenn zur Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe widerstreitende Anträge vorliegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Begründungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1993:RI0000001

Dokumentnummer

JJR_19930702_OLG0819_00400R00181_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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