RS OGH 1993/7/8 2Ob590/92, 4Ob554/95, 4Ob204/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1299 B
ABGB §1304 A

Rechtssatz

Keine alternative Konkurrenz zwischen einem dem Arzt zurechenbaren Behandlungsfehler und einer Auswirkung einer Krankheitslage des Patienten oder einer vor der ärztlichen Behandlung, bei der ein Kunstfehler unterlief, vorhanden gewesenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 590/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 590/92
  • 4 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95
    Vgl; Beisatz: Bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall liegt alternative Kausalität vor. (T1)
  • 4 Ob 204/13y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
    Auch; Beisatz: Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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