RS OGH 1993/7/8 9ObA139/93, 9ObA15/96, 8ObA40/05y, 9ObA16/09g, 5Ob221/17m

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

AVRAG §3 Abs1
HbG §1

Rechtssatz

Arbeitsrechtlich stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft im Vordergrund, so dass für die Arbeitsgebereigenschaft der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als eine Art Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergeht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 139/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 139/93
  • 9 ObA 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 15/96
  • 8 ObA 40/05y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
    Vgl auch; Beisatz: Möglichkeit eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG bei Veräußerung eines Mietshauses. (T1); Beisatz: Für die Frage der Verfügungsgewalt über den Betrieb eines Mietshauses mit einem Hausbesorger mit Dienstwohnung sind auch die Besonderheiten des Hausbesorgerdienstverhältnisses, in dem eine Dienstwohnung zugewiesen wurde, zu berücksichtigen, weist doch ein solches Dienstverhältnis sowohl arbeitsrechtliche als auch bestandsrechtliche Elemente auf. Allein die Abrechnungsvorgänge hinsichtlich der Mietzinseinnahmen können in einem solchen Fall nicht als entscheidend angesehen werden. (T2)
  • 9 ObA 16/09g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 16/09g
    Auch; Beisatz: Hier zur Frage, wer Arbeitgeber des Hausbesorgers ist, wenn zu Gunsten des Veräußerers der Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft begründet wird. (T3)
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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