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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §103;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0122Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden des H in K, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/II, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Mai 2001, 1.) Zl. 3/05- V/13.539/10-2001 (hg. Zl. 2001/08/0121) und 2.) Zl. 3/05- V/13.539/11-2001 (hg. Zl. 2001/08/0122), jeweils betreffend Beitragsrückstand (jeweils mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG die Beiträge bei Fälligkeit nicht oder nur teilweise entrichtet und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Maßnahmen zur Hereinbringung gesetzt hatte; u.a. wurde die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schreiben vom 4. März 1996 und vom 26. August 1999 ersucht, eine Aufrechnung der Pensionsleistungen an den Beschwerdeführer gemäß § 103 ASVG gegen die aushaftenden Beitragsrückstände vorzunehmen. Gegen den auf Grund des Ersuchens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 26. August 1999 ergangenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 1. Oktober 1999, wonach auf die Pension des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 1999 ein Betrag von monatlich S 1.000,-- zur Deckung der offenen Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 145.478,59 zuzüglich Verzugszinsen aufgerechnet werde, erhob der Beschwerdeführer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Im Zuge dieses Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer erstmals der Antrag gestellt, hinsichtlich der rückständigen Beiträge einen Bescheid zu erlassen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entsprach diesem Antrag und erließ sowohl zum Beitragskonto Nr. 3 331 094 als auch zum Beitragskonto Nr. 3 012 002 die Bescheide vom 2. August 2000.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde den Einsprüchen des Beschwerdeführers gegen die Kassenbescheide keine Folge gegeben.
In den Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
1.) Zur Beschwerde Zl. 2001/08/0121:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 2. August 2000 zum Beitragskonto Nr. 3 331 094 aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von September 1979 bis Februar 1981 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gehabt hätte. Die auf Grund dieser Dienstverhältnisse angefallenen Beiträge seien nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet worden. Aus den angeschlossenen Rückstands- und Zahlungsaufstellungen vom 31. März 1995 bzw. 26. August 1999, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildeten, könne die Zusammensetzung des zum Zeitpunkt 26. August 1999 bestehenden Rückstandes entnommen werden. Diese Beträge hafteten unberichtigt aus. Daher werde die Forderung in Höhe von S 115.090,48 zuzüglich 6,87 % Verzugszinsen ab 26. August 1999 berechnet von S 15.592,88 als zu Recht bestehend festgestellt. In der Begründung führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum September 1979 bis Februar 1981 als Dienstgeber einen oder mehrere Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beiträge dafür seien nicht pünktlich zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden. Zahlungen seien erst im Zuge von Zwangsmaßnahmen geleistet worden. Die Zahlungen seien den beiliegenden Rückstands- und Zahlungsaufstellungen zu entnehmen.
Die Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999, in der mit diesem Datum Zinsen im Betrag von S 93.643,48, Kapital von S 15.592,88, einen Beitragszuschlag von S 950,-- und Gerichtskosten in Höhe von S 4.904,12 aufscheinen, weist beginnend mit 1. April 1995 offene Zinsen im Betrag von S 82.978,53 und ein offenes Kapital von S 45.157,88 aus. In der Aufstellung sind die seit 1. April 1995 bis 26. August 1999 eingelangten Zahlungen, der Zinssatz sowie die Zahl der Tage für die Berechnung der Zinsen, die jeweils berechneten Zinsen und schließlich die jeweils offenen Zinsen sowie das jeweils offene Kapital ausgewiesen. Mit dieser Rückstands- und Zahlungsaufstellung waren zwei Rückstands- und Zahlungsaufstellungen vom jeweils 31. März 1995 betreffend dieses Beitragskonto mit Wirkung vom 1. April 1995 zusammengezogen worden.
Eine Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 gründet sich auf die Beitragsprüfung 09/81 im Gesamtbetrag von S 3.946,10 samt den bis 31. März 1995 berechneten Zinsen mit S 5.496,53; weiters ist in dieser Rückstandsaufstellung ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in Höhe von S 950,-- enthalten. Die weitere Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 weist mit diesem Zeitpunkt offene Zinsen von S 77.482,-- und ein offenes Kapital von S 41.211,78 auf. Diese Rückstands- und Zahlungsaufstellung beginnt mit 22. Mai 1981 und weist mit diesem Datum offene Zinsen von S 6.439,06 und ein restliches Kapital von S 74.622,23 aus. Diese Anfangsbeträge ergeben sich aus einer Rückstandsaufstellung vom 21. Mai 1981, in welcher die geschuldeten Beiträge der Beitragszeiträume 09/79 bis 02/81 sowohl monatlich als auch insgesamt (mit S 74.622,23) und die bis 21. Mai 1991 berechneten Zinsen von S 6.439,06 ausgewiesen wurden. Die ab 22. Mai 1981 eingegangenen Zahlungen, der verrechnete Zinssatz sowie der Zeitraum für die Zinsensberechnung, die berechneten Zinsen und die zu den jeweiligen Zeitpunkten offenen Zinsen und das offene Kapital sind in der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 enthalten.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Beitragsrückstände zum Beitragskonto Nr. 3 331 094 seien vollständig beglichen worden. Wenn die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nunmehr das Aushaften von Beiträgen behaupte, sei sie von einer falschen Berechnung ausgegangen. Möglicherweise habe die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten abgebuchte Beträge nicht an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weitergeleitet. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe nämlich mit Schreiben vom 12. April 2000 bekannt gegeben, dass die Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Beitragskonto Nr. 3 331 094 abgedeckt worden sei. Durch die Buchung am 31. Oktober 1997 in Höhe von S 882,80 sei der Gesamtsaldo auf Null gestellt worden. Wenn nunmehr die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse offene Forderungen behaupte, sei dies nicht nachvollziehbar. Aus Kontoauszügen betreffend den Zeitraum Februar 1996 bis Oktober 1997 gingen darüber hinaus Fehlbuchungen hervor. Eine Fehlbuchung betreffe den Betrag von S 29.328,21 vom 31. Oktober 1997. Dieser Betrag sei als Saldo aufgeschienen und auf der Haben-Seite verbucht worden. In weiterer Folge sei das Gesamtguthaben auf Null gestellt worden. Ein weitere gravierende Fehlbuchung sei am 4. März 1996 über den Betrag von S 33.677,51 erfolgt, wonach dieser Betrag zuerst auf der Soll-Seite und in weiterer Folge auf der Haben-Seite verbucht worden sei. Hiebei sei darauf hingewiesen worden, dass diese Beträge den Beitragszeitraum 01/96 betreffen. Dies sei "geradezu grotesk", weil der Beschwerdeführer im Jänner 1996 keinen Gewerbebetrieb geführt habe.
Fehlbuchungen seien auch daraus abzulesen, dass in der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 ein Kapitalbetrag von S 3.946,10 als seit 19. Oktober 1981 unberichtigt aushaftend ausgewiesen werde. Demgegenüber sei jedoch im Rückstandsausweis vom 26. August 1999 ein angeblich noch offener Beitrag von S 15.592,88 enthalten. Demnach müsste das offene Kapital im Zeitraum März 1995 bis August 1996 von S 3.946,10 auf S 15.592,88 angestiegen sein. Angesichts der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen sei dies nicht nachvollziehbar. Stelle man die Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 dem Kapitalbetrag von S 3.946,10 und Zinsen von S 5.496,93, sohin S 9.442,63, einer weiteren Rückstandsaufstellung per 31. März 1995 über den Gesamtbetrag von S 10.392,63 gegenüber, so seien wiederum zwei verschiedene Beträge zu ersehen, welche die Nichtnachvollziehbarkeit der Berechnungen der belangten Behörde nachwiesen.
Die Forderung von Verzugszinsen in Höhe von S 93.643,48 sei erstmals mit Rückstandsausweis vom 26. August 1999 geltend gemacht worden. Die Zinsen erstreckten sich auf den Zeitraum 1980 bis 1999. Es werde daher auch die Verjährung der Zinsen eingewendet.
Die belangte Behörde gab diesem Einspruch keine Folge. In der Begründung führte sie aus, der Behauptung des Beschwerdeführers, aus der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 lasse sich die behauptete Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht errechnen, sei entgegenzuhalten, dass dieser Aufstellung die Beitragsvorschreibungen für September 1979 bis Jänner 1981, die Beitragsprüfung September 1981 und der Beitragszuschlag zu Grunde gelegt worden seien. Die Verzugszinsensberechnung finde ihre gesetzliche Grundlage im § 59 ASVG. Unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 11. März 1982 bis 26. August 1999 geleisteten Zahlungen habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den zum 26. August 1999 bestehenden Rückstand errechnet.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. April 2000, wonach die Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgedeckt worden sei, gehe fehl. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nehme in diesem Schreiben Bezug auf das Aufrechnungsersuchen vom 4. März 1996. Dieses Ersuchen habe jedoch nicht den gesamten Beitragsrückstand umfasst. Auf Grund der 1996 geltenden Rechtslage hätten nur rückständige Pensionsversicherungsbeiträge und nicht der gesamte rückständige Sozialversicherungsbeitrag aufgerechnet werden können. Die Bestätigung der Begleichung der Rückstände habe sich demnach nur auf die Pensionsversicherungsbeiträge bezogen. Die anderen Beiträge seien weiterhin offen geblieben. Es sei auf die zahlreichen Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung einer Ratenzahlung hinzuweisen. In all diesen Schreiben habe der Beschwerdeführer die Forderung dem Grunde und der Höhe nach voll anerkannt.
Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fehlbuchungen über S 33.677,51 und über S 29.328,21 seien, wie der Verwaltungsakt zeige, richtig gestellt worden. Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer die tatsächlich in den einzelnen Beitragszeiträumen aushaftenden Beiträge aus den zahlreichen gegen ihn geführten Exekutionen bekannt gewesen. Aus den dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Rückstands- und Zahlungsaufstellungen seien die von ihm geleisteten Zahlungen zu ersehen. Die Zahlungen seien auf das Kapital angerechnet worden. Die gesetzlichen Verzugszinsen seien von Zahlung zu Zahlung berechnet worden. Anhand der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Daten in der Rückstands- und Zahlungsaufstellung seien die Berechnungen schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Einwand der Verjährung des Zinsenbegehrens sei Folgendes zu entgegenzuhalten: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume September 1979 bis Februar 1981 exekutiv betrieben. Aus den jeweiligen Exekutionsbewilligungen ergebe sich das Zinsensbegehren. Am 13. November 1980 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Forderungsanmeldung habe die rückständigen Beiträge sowie die aushaftenden Nebengebühren und Verzugszinsen, gerechnet bis zum Tag der Konkurseröffnung, ausgewiesen. Nach Aufhebung des Konkurses seien wiederum Exekutionen gegen den Beschwerdeführer geführt worden. Die Exekutionsbewilligungen aus dem Jahre 1981 wiesen wiederum die Verzugszinsen aus. Der Beschwerdeführer hatte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 12. Februar 1982 um Bewilligung von monatlichen Raten in Höhe von S 1.000,-- ersucht. Dieses Ansuchen sei für die Dauer von 12 Monaten bewilligt worden. Der Beschwerdeführer habe die Ratenvereinbarung nicht eingehalten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher am 23. März 1983 wiederum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Hierauf sei neuerlich die Vereinbarung einer Ratenzahlung von S 2.000,-- pro Monat erfolgt. Diese Vereinbarung habe der Beschwerdeführer nur bis Oktober 1983 eingehalten. Da der Beschwerdeführer auch telefonische Zusagen der Bezahlung der ausständigen Raten nicht eingehalten hätte, sei es 1984 zu neuerlichen Exekutionsverfahren gekommen. In einem weiteren Konkursverfahren gegen den Beschwerdeführer habe dieser am 7. November 1984 im Rahmen einer Tagsatzung die Forderung der mitbeteiligte Gebietskrankenkasse anerkannt. Im Dezember 1984 sei dem Beschwerdeführer wiederum eine Ratenzahlung eingeräumt worden. Bis März 1986 habe er sich an diese Vereinbarung gehalten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht mehr bekannt gewesen.
Erst am 15. Juni 1987 habe beim Bezirksgericht Klagenfurt neuerlich ein Exekutionsantrag gestellt werden können. Daraufhin habe der Beschwerdeführer neuerlich um Ratenzahlung ersucht, welche ihm mit Schreiben vom 18. September 1997 bewilligt worden sei. Da der Beschwerdeführer nur eine Rate bezahlt habe, sei wiederum ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden. In der Konkurstagsatzung habe der Beschwerdeführer die Forderung neuerlich als zu Recht bestehend anerkannt. Im Jänner 1989 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Pfändung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers über das Bezirksgericht Klagenfurt beantragt. Die Pension gewährende Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten habe mit Schreiben vom 7. Februar 1989 mitgeteilt, dass vorrangige Forderungen bestünden und daher keine Zahlung geleistet werden könne. Über neuerliche Anfrage habe die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit 1. März 1992 mitgeteilt, dass die Pensionsbezüge des Beschwerdeführers die Freigrenze laut Exekutionsordnung nicht erreichten. In der Folge sei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse der Aufenthalt des Beschwerdeführers wiederum nicht bekannt gewesen. Am 15. März 1994 sei wiederum die Fahrnisexekution bewilligt worden. Mit Schreiben vom 4. März 1996 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ersucht, gemäß § 103 ASVG wegen der rückständigen Pensionsversicherungsbeiträge die Aufrechnung vorzunehmen. Daraufhin habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom 2. Mai 1996 bis 31. Oktober 1997 Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhalten und dem Einspruchswerber monatlich Kontonachrichten zukommen lassen. Mit BGBl. I Nr. 106/1999 sei § 103 ASVG geändert worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hatte daher am 26. August 1999 die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um Aufrechnung mit den aushaftenden Beitragsrückständen für das Beitragskonto Nr. 3 331 094 über S 115.090,48 und für das Beitragskonto Nr. 3 012 002 über S 30.388,11 ersucht. Im Verfahren gegen den von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten daraufhin erlassenen Bescheid habe der Beschwerdeführer die Rückstandsausweise bekämpft und die Erlassung der nunmehr vorliegenden Bescheide verlangt. Die Verjährung werde durch jede zum Zwecke der Einbringung getroffenen Maßnahme, wie etwa durch Zustellung einer Mahnung oder einer Kontonachricht, unterbrochen und durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Die Verjährung der Verzugszinsen habe auf Grund der Einbringungsmaßnahmen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht eintreten können.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof hält der Beschwerdeführer seinen im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt insofern aufrecht, als er behauptet, die Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei zufolge der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bereits abgedeckt worden. Der Einwand der Verjährung wird vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgetragen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt er darin, dass ihm die im Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde angeführten Unterlagen nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden seien.
Zum behaupteten Verfahrensmangel ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht vom 9. November 2000 die Rückstandsaufstellung für die Beitrage 9/79 bis 2/81 sowie die Rückstands- und Zahlungsaufstellungen per 31. März 1995 und vom 26. August 1999 sowie den Rückstandsausweis vom 26. August 1999 anführte. Diese Unterlagen sind dem Beschwerdeführer, wie den Ausführungen in seinem Einspruch zu entnehmen ist, zugekommen. Die übrigen angeführten Unterlagen betreffen Exekutionsbewilligungen, Konkursedikte sowie Schreiben des Beschwerdeführers an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Diese Unterlagen, soweit sie nicht vom Beschwerdeführer selbst stammen, sind dem Beschwerdeführer in den betreffenden Verfahren von den jeweiligen Gerichten zugestellt worden. Eine neuerliche Zustellung von Fotokopien derselben war nicht erforderlich. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Soweit sich der Beschwerdeführer neuerlich auf die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beruft, wonach das hier gegenständliche Beitragskonto bereits abgedeckt sei, ist er auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Ergänzend dazu ist er darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ihrem Ersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 4. März 1996 einen Rückstandsausweis vom 31. März 1995 anschloss, der mit diesem Zeitpunkt rückständige Beiträge von S 45.157,88, Verzugszinsen von S 82.978,53, Exekutions-Gerichtskosten von S 4.904,12 und einen Beitragszuschlag von S 950,-- aufwies. In diesem Rückstandsausweis sind die Rückstands- und Zahlungsaufstellungen von jeweils 31. März 1995, die einerseits die Beitragsvorschreibungen von September 1979 bis Februar 1981 und andererseits die Beitragsprüfung vom September 1981 samt einem Beitragszuschlag beinhalten, zusammengefasst worden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 als der am 1. April 1995 aushaftende Betrag. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in ihrem Bescheid vom 1. April 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Aufrechnung zur Deckung der offenen Forderung an Beiträgen zur Pensionsversicherung der Angestellten in der Höhe von S 29.545,-- erfolge. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat in ihrer Bescheidbegründung zwar auf den rechtskräftigen Rückstandsausweis vom 31. März 1995 verwiesen, diesen jedoch nicht inhaltlich wiedergegeben, sondern nur die darin enthaltenen Anteile der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ziffernmäßig angegeben. Die tatsächliche Höhe der zu diesem Zeitpunkt offenen Beträge war jedoch aus den dem Beschwerdeführer zugekommenen Rückstands- und Zahlungsaufstellungen zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Aufstellungen nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Beitragsprüfung 9/81 und des Beitragszuschlages eine Rückstandsaufstellung mit 31. März 1995 erstellt hat und ebenso eine solche hinsichtlich der Beiträge für den Zeitraum September 1979 bis Februar 1981. Dass die beiden Aufstellungen verschiedene Zeiträume und verschiedene Beiträge zum Inhalt haben, ist ihnen eindeutig zu entnehmen. Erst in der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 wurden diese beiden Aufstellungen vom 31. März 1995 unter dem Datum 1. April 1995 zusammengezogen und die zu diesem Zeitpunkt offene Forderung an Zinsen und Kapital ausgewiesen. Abgesehen von ihrer rechnerischen Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass er die Beitragsvorschreibungen von September 1979 bis Februar 1981, die Eingang in die Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 31. März 1995 gefunden haben, sowie andererseits die Beitragsprüfung 9/81 und den Beitragszuschlag, die wiederum zur weiteren Rückstandsaufstellung vom 31. März 1995 geführt haben, dem Grunde und der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen hat.
Die neuerliche Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die von ihm als Fehlbuchungen aufgezeigten Buchungen ist nicht verständlich, vermag er doch selbst keinen für ihn daraus resultierenden Nachteil aufzuzeigen. Die Fehlbuchungen sind von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zugestanden worden, sind jedoch durch entsprechende Buchungsvorgänge korrigiert worden, sodass sie keinen Eingang in die nunmehrige Rückstands- und Zahlungsaufstellung per 26. August 1999 gefunden haben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.) Zur Beschwerde Zl. 2001/08/0122:
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat auf Grund des erwähnten Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht betreffend den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hinsichtlich der Aufrechnung gemäß § 103 ASVG auch einen Bescheid vom 2. August 2000 zum Beitragskonto Nr. 3 012 002 des Beschwerdeführers erlassen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Jänner 1980 bis Juni 1980 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet hatte. Die hiefür angefallenen Sozialversicherungsbeiträge habe er nicht bei Fälligkeit bezahlt. Aus der angeschlossenen Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999, die integrierender Bestandteil des Bescheides sei, sei die Zusammensetzung des zum 26. August 1999 bestehenden Rückstandes zu entnehmen. Demnach hafte die Forderung von S 30.388,11 zuzüglich 6,87 % Verzugszinsen ab 26. August 1999 gerechnet von ATS 1.192,31, unberichtigt aus. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum Jänner 1980 bis Juni 1980 Dienstgeber gewesen und habe Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Die Beiträge habe er nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet. Zahlungen seien erst im Zuge von Zwangsmaßnahmen geleistet worden. Der Rückstands- und Zahlungsaufstellung seien diese Zahlungen zu entnehmen.
Die verwiesene Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 erstreckt sich vom 1. Oktober 1988 bis 26. August 1999. Die Aufstellung weist mit 1. Oktober 1988, also zu Beginn, rückständige Beiträge von S 23.999,31 und rückständige Zinsen von S 9.729,21 auf. In der Folge sind die eingelangten Zahlungen, der Zinssatz, die Zahl der Tage für die Zinsenberechnung, die berechneten Zinsen und der jeweilige Rückstand an Zinsen und Kapital angeführt.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin gestand er zu, dass er auf Grund seiner ehemaligen selbständigen Tätigkeit als Datenverarbeiter für seine damaligen Angestellten die Dienstgeberanteile zu bezahlen gehabt hatte. Er behauptete, dass die Beiträge zufolge der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Gänze abgedeckt seien. Überdies sei die Forderung an Verzugszinsen erstmalig mit 26. August 1999 geltend gemacht worden, hinsichtlich der Verzugszinsen werde daher Verjährung eingewendet.
Die belangte Behörde gab diesem Einspruch keine Folge. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Dienstverhältnisse und die damit verbundenen Beitragsgrundlagen seien nicht strittig. Der Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 lägen die Beitragszeiträume Jänner bis Juni 1980 zu Grunde. Die Verzugszinsen fänden ihre gesetzliche Grundlage in § 59 ASVG. Unter Berücksichtigung der im Zeitraum vom 1. Oktober 1988 bis 26. August 1999 geleisteten Zahlungen sei der per 26. August 1999 bestehende Rückstand zu errechnen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Beiträge seien laut Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 12. April 2000 bereits abgedeckt, sei festzuhalten, dass das Ersuchen um Aufrechnung vom 26. August 1999 die Beitragsforderungen zum Konto 3 331 094 und zum Konto 3 012 002 umfasst habe. Dazu sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 1982, 4. Mai 1983, 22. April 1984 und 22. Oktober 1984 Anträge auf Bewilligung von Ratenzahlungen gestellt habe. In all diesen Schreiben habe der Beschwerdeführer die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Nach dem Akteninhalt betrage der Beitragsrückstand für die Zeit von Jänner 1980 bis Juni 1980 per 30. September 1988 S 23.999,31. Die bis 30. September 1988 berechneten Verzugszinsen würden sich auf S 9. 729,21 belaufen. Diese Beträge hätten Eingang in die Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 gefunden. Die im Zeitraum 1. Oktober 1988 bis 26. August 1999 erfolgten Zahlungen seien dieser Aufstellung zu entnehmen. Mit den Zahlungen seien zuerst die Kapitalbeträge getilgt worden. Die Verzugszinsen seien von Zahlung zu Zahlung gerechnet worden. Die nachvollziehbaren Berechnungen würden per 26. August 1999 offene Beiträge von S 1.192,31 und offene Verzugszinsen von S 29.195,80 ergeben. Der behaupteten Verjährung der Verzugszinsen sei Folgendes entgegen zu setzen:
Der Beschwerdeführer habe die Beiträge Jänner 1980 bis Juni 1980 nicht bezahlt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe sie daher exekutiv betrieben. Das Bezirksgericht Salzburg habe antragsgemäß Exekutionen gegen den Beschwerdeführer bewilligt. Die Exekutionsbewilligungen hätten sich jeweils auch auf das Zinsenbegehren erstreckt. Am 13. November 1980 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers das Konkursverfahren beim Landesgericht Salzburg eröffnet worden. Die Forderungsanmeldung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe auch die Verzugszinsen beinhaltet. Nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 1982 um Bewilligung einer Ratenzahlung ersucht. Er habe eine entsprechende Vereinbarung jedoch nicht eingehalten. In der Folge seien im Jänner 1989 wiederum Exekutionen gegen den Beschwerdeführer bewilligt worden. Bis Februar 1991 seien geringe Beträge aus diesen Exekutionsbewilligungen eingelangt. In der Folge hätte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Aufenthalt des Beschwerdeführers erst ausfindig machen müssen. Sodann sei am 30. Juli 1993 neuerlich Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer bewilligt worden. Mit 4. Juni 1996 sei an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ein Ersuchen um Aufrechnung ergangen. Daraufhin seien ab 1. Dezember 1997 wiederum Zahlungen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erfolgt. Mit BGBl. I Nr. 106/1999 sei § 103 ASVG geändert worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit 26. August 1999 neuerlich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die Aufrechnung gemäß § 103 ASVG beantragt. Die dargestellten Eintreibungsmaßnahmen hätten die Verjährung der Verzugszinsen verhindert. Die Verjährung sei durch jede zum Zwecke der Einbringung getroffene Maßnahme, etwa durch Zustellung einer Mahnung oder einer Kontonachricht, unterbrochen und durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt worden.
In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht, wonach die Forderung zur Gänze beglichen worden sei. Dies habe auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 20. Februar 2001 bestätigt. Überdies habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstmals mit Rückstandsausweis vom 26. August 1999 Verzugszinsen geltend gemacht. Die Zinsen seien für den Zeitraum 1980 bis 1999 berechnet worden. Die Forderung an Verzugszinsen sei daher verjährt. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrem Vorlagebericht erwähnten Schreiben seien ihm nicht zur Stellungnahme übermittelt worden.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt auch hier nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer die Rückstandsaufstellung per 30. September 1988 und die Rückstands- und Zahlungsaufstellung vom 26. August 1999 ebenso zugestellt wurde wie der Rückstandsausweis vom 26. August 1999. Bei dem übrigen von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angeführten Aktenmaterial handelt es sich um Schreiben des Beschwerdeführers bzw. um Exekutionsbewilligungen, Konkursedikte oder Anmeldungen im Konkursverfahren, welche dem Beschwerdeführer von den entsprechenden Gerichten übermittelt worden waren.
Soweit der Beschwerdeführer auch hier meint, zufolge des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei die Forderung beglichen, ist er darauf zu verweisen, dass das Ersuchen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 4. März 1996 um Aufrechnung gemäß § 103 ASVG lediglich die Forderungen zum Beitragskonto 3 331 094 betroffen hat. Wenn der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, sogar die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Begleichung der Kapitalforderung bestätigt, so übersieht er, dass diese Bestätigung vom 20. Februar 2001 stammt, also die Zahlungseingänge zwischen 26. August 1999 und 20. Februar 2001 berücksichtigte.
Der Einwand der Verjährung der Verzugszinsen geht auch in diesem Verfahren über die Behauptungsebene nicht hinaus. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu den im Vorlagebericht zum Einspruch detailliert angeführten Erhebungs- und Betreibungsschritten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Stellung zu nehmen. Angesichts der dort angeführten, anhand des Aktes nachvollziehbaren Handlungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Eintritt der Verjährung verneinte.
Aus all diesen Gründen erweist sich auch diese Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Gebietskrankenkasse steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0269).
Wien, am 21. April 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080121.X00Im RIS seit
10.06.2004