Norm
StVO §10 Abs2Rechtssatz
Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten Umständen zu erfolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021