Norm
GewO 1859 §82a litaRechtssatz
Nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht, durch den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich - der Arbeitnehmer befand sich im Krankenstand -, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich auch der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060101Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00163_9300000_001