RS OGH 1993/7/8 9ObA163/93, 9ObA113/99d, 8ObA85/06t

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Nach der Bekanntgabe der Gesundheitsbeeinträchtigung, die ihn zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung unfähig macht, durch den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber zwar nicht unverzüglich - der Arbeitnehmer befand sich im Krankenstand -, wohl aber innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschäftigung anzubieten, damit sich auch der Arbeitnehmer darauf einstellen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060101

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00163_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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