RS OGH 1993/7/8 2Ob546/93, 8Ob60/04p, 5Ob98/10p, 5Ob114/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

ZPO §226 IIB13

Rechtssatz

(Vorbeugende) Duldungsklagen sind nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse oder dann, wenn sie in Gesetz ausdrücklich angeführt sind, zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 546/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 546/93
  • 8 Ob 60/04p
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 60/04p
    Beisatz: Gleich der vorbeugenden Unterlassungsklage trifft im Falle der behaupteten Gefahr erstmaliger Begehung die Beweislast für die konkrete Gefährdung den Kläger. (T1)
  • 5 Ob 98/10p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 98/10p
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). (T2)
  • 5 Ob 114/10s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 114/10s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037501

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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