Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
(Vorbeugende) Duldungsklagen sind nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse oder dann, wenn sie in Gesetz ausdrücklich angeführt sind, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011