RS OGH 1993/7/8 9ObA158/93, 8ObA248/95 (8Ob249/95), 8ObA210/02v, 8ObA1/05p, 8ObA56/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

KollV für das Bordpersonal der AUA allg
KollV für die Filmindustrie - Filmschaffende 24.07.1980 allg

Rechtssatz

Der persönliche Geltungsbereich dieses KollV erstreckt sich auf alle im Filmherstellungsunternehmen beschäftigten Filmschaffenden, unabhängig davon, ob es für den Verwendungsbereich des Dienstnehmer eine Entlohnungsgruppe gibt. Für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend. Gibt es im KollV keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht (hier: Set - Dekorateur).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 158/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 158/93
  • 8 ObA 248/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 248/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einstufung als "Kameramann im Verbund bzw Schwenker" oder als "Kameramann Wochenschau" bzw "Kameramann 2". (T1)
  • 8 ObA 210/02v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 210/02v
    Vgl auch; nur: Gibt es im KollV keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht. (T2); Beisatz: Hier: Piloten. (T3)
  • 8 ObA 1/05p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 1/05p
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 8 ObA 56/06b
    Entscheidungstext OGH 15.03.2007 8 ObA 56/06b
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064335

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00158_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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