Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA allgRechtssatz
Der persönliche Geltungsbereich dieses KollV erstreckt sich auf alle im Filmherstellungsunternehmen beschäftigten Filmschaffenden, unabhängig davon, ob es für den Verwendungsbereich des Dienstnehmer eine Entlohnungsgruppe gibt. Für die Einstufung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe ist die Art der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten entscheidend. Gibt es im KollV keine der Tätigkeit des Dienstnehmers entsprechende Entlohnungsgruppe, dann ist als Vergleichsmaßstab die Mindestgage jener Entlohnungsgruppe heranzuziehen, deren Tätigkeitsbild inhaltlich und nach der Hierarchie im Unternehmen der Tätigkeit des Dienstnehmers am ehesten entspricht (hier: Set - Dekorateur).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064335Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00158_9300000_001