Norm
ASVG §234 Abs1Rechtssatz
Zunächst ist der Beobachtungszeitraum nach § 236 Abs 2 unter Berücksichtigung allfälliger neutraler Monate zu ermitteln. Dabei ist eine Versicherung des Beobachtungszeitraumes durch neutralen Monaten entsprechenden Zeiten in der Türkei im Abk nur hinsichtlich der den neutralen Zeiten nach § 234 Abs 1 Z 2 lit a entsprechende Zeiten vorgesehen, während deren der Versicherte Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bzw der Invalidität nach den Türkischen Rechtsvorschriften hatte (hier: Fragliche, ob es sich bei der "Militärdienstzeit" vom 16.04.1943 bis 14.03.1947 nach türkischem Recht um eine Beitragszeit handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*TR*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076478Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_010OBS00127_9300000_002