Norm
HVG §6 Abs3 IIARechtssatz
Ein dem Verhalten des Dritten gleichwertiger wichtiger Grund liegt ohne Zweifel auch dann vor, wenn die Nichtausführung des Geschäftes gerade auf ein Verhalten des Vermittlers - die mangelnde Aufklärung über Mängel des Kaufgegenstandes - zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062843Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009