Norm
IPRG §34 Abs1Rechtssatz
Behauptet der Kläger, dass ein ihm in mehreren Ländern zustehendes Immaterialgüterrecht vom Beklagten in allen diesen Ländern verletzt wird, dann sind die in den verschiedenen Ländern begangenen Handlungen nach dem Recht des jeweiligen Verletzungsstaates (unter Berücksichtigung von Rückweisungen und Weiterverweisungen) anzuwenden. In einem solchen Fall ist, wenn Verletzungshandlungen in mehreren Staaten begangen wurden, bei der rechtlichen Beurteilung an so viele Rechtsordnungen, wie es Schutzländer gibt, anzuknüpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013