RS OGH 1993/7/13 5Ob73/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1993
beobachten
merken

Norm

UHG §14

Rechtssatz

Ordnet das Gesetz ausdrücklich die amtswegige Einreihung an, so hat die betreibende Partei Anspruch darauf, daß ihr Recht auf Verschaffung der Publizität vom Gericht auch gewahrt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077197

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0050OB00073_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten