Norm
UHG §14Rechtssatz
Ordnet das Gesetz ausdrücklich die amtswegige Einreihung an, so hat die betreibende Partei Anspruch darauf, daß ihr Recht auf Verschaffung der Publizität vom Gericht auch gewahrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077197Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00073_9300000_002