Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Der Fristenbeginn wird mit dem Zugang der im § 12 Abs 3 Satz 2 MRG vom bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte zu erstattenden Anzeige des Mietrechtsüberganges oder aber sonst durch die verläßliche Kenntnis des Vermieters ausgelöst, daß ein Mietrechtsübergang stattfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070069Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00044_9300000_001