RS OGH 1993/7/13 5Ob44/93, 5Ob42/95, 5Ob171/98b

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Veröffentlicht am 13.07.1993
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Der Fristenbeginn wird mit dem Zugang der im § 12 Abs 3 Satz 2 MRG vom bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte zu erstattenden Anzeige des Mietrechtsüberganges oder aber sonst durch die verläßliche Kenntnis des Vermieters ausgelöst, daß ein Mietrechtsübergang stattfand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070069

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0050OB00044_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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