Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Durch die Anzeige beider Teile wird der Vermieter zumindest so weit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatefrist des § 12 Abs 3 Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31.03.1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg 41233).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070170Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00044_9300000_002