Norm
IPRG §34 Abs1Rechtssatz
Sache des Klägers ist es, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er den Schutz nicht nur für das Inland, sondern auch für irgendwelche fremde Staaten begehrt; mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016