Norm
ABGB §938 DRechtssatz
Sobald sich der fördernde Rechtsträger privatrechtlich zu einer bestimmten Leistung, meist unter bestimmten Bedingungen, verpflichtet hat, ist der vertraglich zugesicherte Anspruch wie jeder privatrechtliche Anspruch klagbar. Nur dann, wenn die Förderung ausnahmsweise mit Bescheid erfolgt, ist der Anspruch im öffentlich - rechtlichen Verfahren verfolgbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018991Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009