RS OGH 1993/7/14 7Ob23/93, 7Ob9/95, 7Ob204/04g, 7Ob286/04s, 7Ob8/18d

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

AHVB Art7 Pkt2.1
EHVB AbschnA Pkt3

Rechtssatz

Der Vorsatz des Versicherungsnehmers braucht sich nur auf das Zuwiderhandeln, nicht aber auch auf die damit möglicherweise verbundenen Schadensfolgen erstrecken; selbst wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt des Schadens nicht billigt, sondern im Gegenteil hofft, daß er nicht eintreten werde, reicht der bewußte Verstoß für sich allein schon aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081721

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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