RS OGH 1993/7/14 7Ob550/93, 5Ob512/94, 1Ob504/95 (1Ob505/95), 1Ob2266/96h, 6Ob2222/96z, 4Ob2327/96a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 550/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 550/93
  • 5 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 5 Ob 512/94
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (hier: keine Bedenken gegen eine Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, auch wenn dem Überbrückungscharakter der Abfertigung im Hinblick auf das nicht unbeträchtliche laufende monatliche Pensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen und die Höhe der Abfertigung verhältnismäßig geringere Bedeutung zukommt). (T1)
  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
    Vgl; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T2)
    Beisatz: Hier: Billigung einer an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierten Aufteilung einer Abfertigung. In einem solchen Fall hat der Unterhaltspflichtige bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Eine Berechnung dahin, dass die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre, ist jedenfalls unzulässig. (T3)
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
    Vgl; Beisatz: Beisatz: Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlass der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist. (T4)
  • 6 Ob 2222/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2222/96z
    Auch
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt § 94 ABGB. (T5)
  • 7 Ob 232/01w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 232/01w
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: "Abfindung" als pauschale Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in München, die nur bedingt mit einer Abfertigung nach österreichischem Recht vergleichbar ist. (T6)
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aufteilung des Gesamtbetrages auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. (T7)
  • 3 Ob 74/03h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 74/03h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Vgl; Beis wie T2
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T8)
  • 6 Ob 202/06h
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 202/06h
    Vgl; Beisatz: Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs. (T9)
  • 10 Ob 51/07h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 51/07h
    Auch
  • 7 Ob 186/08s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
    Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T10)
    Beisatz: Hier: Ehegattenunterhalt. (T11)
  • 1 Ob 38/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 38/09h
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 3 Ob 83/11v
    Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 83/11v
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Bei der Einbeziehung einer Abfertigung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. (T12)
    Beis wie T7; Beis wie T10 nur: Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. (T13)
  • 3 Ob 69/14i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: "Pensionskassenvorauszahlung". (T14)
  • 3 Ob 5/15d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 5/15d
    Auch; nur: Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. (T15)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 7 Ob 109/16d
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 109/16d
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    Auch
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    nur T15
  • 6 Ob 188/20w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 188/20w
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 3 Ob 146/20x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
    Vgl; Beis wie T9
  • 6 Ob 151/21f
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 151/21f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T13; nur T15
  • 7 Ob 90/22v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 90/22v
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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