Norm
EO §35 ARechtssatz
Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demnach durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat; dem kann nicht gleichgestellt werden, dass die Exekution wegen Austrittes des Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis oder wegen Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016