RS OGH 1993/7/14 13Os110/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StPO §271 Abs1
StPO §272
StPO §302 Abs1

Rechtssatz

Die Beratung betreffende Vorgänge sind nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll (vgl §§ 302 Abs 1, 271 Abs 1 StPO). Vielmehr ist über die Beratung und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (§§ 302 Abs 1, 272 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099071

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00110_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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