Norm
StPO §271 Abs1Rechtssatz
Die Beratung betreffende Vorgänge sind nicht Gegenstand der Protokollierung im Hauptverhandlungsprotokoll (vgl §§ 302 Abs 1, 271 Abs 1 StPO). Vielmehr ist über die Beratung und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen (§§ 302 Abs 1, 272 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099071Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00110_9300000_002