RS OGH 1993/7/14 13Os123/92, 8Ob540/92, 8ObA249/94, 1Ob119/01h, 11Os26/08w, 11Os54/20f

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §133 C

Rechtssatz

Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 123/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 13 Os 123/92
  • 8 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 30.09.1993 8 Ob 540/92
    nur: Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). (T1)
  • 8 ObA 249/94
    Entscheidungstext OGH 15.09.1994 8 ObA 249/94
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 1 Ob 119/01h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 119/01h
    nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt. (T3)
  • 11 Os 26/08w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 26/08w
    Auch; Beisatz: Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T4)
  • 11 Os 54/20f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2020 11 Os 54/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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