RS OGH 1993/7/14 3Ob134/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

EO §7 Abs2 Satz2 D
EO §54 Abs1 Z3
EO §355 II
EO §355 VIb

Rechtssatz

Die betreibende Partei hat im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO konkret und schlüssig zu behaupten, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt seiner Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat, weil es nach § 355 Abs 1 EO nicht bloß auf die Vollstreckbarkeit des Titels ankommt, sondern ein Zuwiderhandeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit vorausgesetzt wird. Zur Bewilligung der Exekution reicht es aus, daß zumindest ein erkennbarer Verstoß behauptet wird oder daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung in der Druckschrift ein Zuwiderhandeln schlüssig und konkret erkennen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011641

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0030OB00134_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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