Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Versuch, Mittäter in der Haft zu einer für ihn günstigeren Aussage zu veranlassen, darf nicht als erschwerend gewertet werden, betrifft dies doch ein Verhalten nach der Tat, das die nach dem Grad der Tatschuld auszumessende Straffrage nicht unmittelbar tangiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091109Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019