Norm
StGB §133 ARechtssatz
Ein Inhabersparbuch kann als selbständiger Wertträger Gegenstand der Veruntreuung sein. Hiebei kommt es lediglich darauf an, daß die Sparurkunde im Zeitpunkt des Anvertrauens auf den Inhaber lautete, mag sie auch noch vor der Zueignung durch Vereinbarung eines Losungswortes vinkuliert worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093871Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00123_9200000_001