Norm
GmbHG §63 Abs3Rechtssatz
Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Aufrechnung einer bereits fälligen Darlehensforderung gegenüber der GmbH ist dann keine vollwertige Leistung und verstößt daher gegen die Gläubigerschutzvorschrift des § 63 Abs 3 GmbHG, wenn der Gegenwert dieser Forderung nicht mehr im Vermögen der GmbH steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059992Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0070OB00548_9300000_002