Norm
HGB §413 Abs1Rechtssatz
Eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten liegt in der Vereinbarung des Entgelts für die gesamte zu erbringende Leistung nach Maßgabe des Gewichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022