RS OGH 1993/7/14 8Ob634/92, 3Ob317/98h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §514 B

Rechtssatz

Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 8 Ob 634/92
    Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994,79 (Hoyer)
  • 3 Ob 317/98h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 317/98h
    Vgl; nur: Die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041946

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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