Norm
ZPO §477 Abs1 Z5 D5Rechtssatz
Dem Prozeßgegner kann die Beschwer am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch ihn betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die Gegenpartei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und unter Umständen sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041946Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0080OB00634_9200000_001